Ferner verwies es auf den Leitfaden des Bundesamts für Justiz zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz vom 3. Oktober 2019, der sich an der Skala der Integritätsentschädigung der UVV orientiere. Aus dem besagten Leitfaden, S. 12, ist ersichtlich, dass sich die opferhilferechtliche Genugtuung für körperliche Beeinträchtigungen mit dauerhaften Folgen in einer Bandbreite zwischen Fr. 10'000.00 und Fr. 20'000.00 bewegen soll, wobei sich die exakte Bemessung nach den Kriterien auf S. 13 des Leitfadens bestimmt. Als solche Beeinträchtigung wird insbesondere der Verlust eines Fingers erwähnt.