Im noch aktuelleren Urteil 1C_320/2019 vom 23. April 2020, Erw. 4.3, bestätigte das Bundesgericht abermals die Zulässigkeit dessen, die opferhilferechtliche Genugtuung um 40% gegenüber der zivilrechtlichen herabzusetzen, und die Integritätsentschädigung als Richtwert für die Bemessung der zivil- und opferhilferechtlichen Genugtuung heranzuziehen. Ferner verwies es auf den Leitfaden des Bundesamts für Justiz zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz vom 3. Oktober 2019, der sich an der Skala der Integritätsentschädigung der UVV orientiere.