weshalb die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala (in Anhang 3 der UVV) einen Feinraster in tabellarischer Form erarbeitet habe. Nach konstanter Gerichtspraxis brauche die Opferhilfe-Genugtuung jedoch nicht gleich hoch zu sein wie die zivilrechtliche, sondern dürfe tiefer angesetzt werden. Alsdann schützte das Bundesgericht eine opferhilferechtliche Genugtuung, bei deren Bemessung auf die Integritätsentschädigung nach der UVV abgestellt wurde. Im noch aktuelleren Urteil 1C_320/2019 vom 23. April 2020, Erw.