zusätzlich und vorab zum Verhältnis zwischen der zivilrechtlichen Genugtuung und der Integritätsentschädigung nach der UVV und stellte fest, dass die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung – gleich wie Präjudizien – einen sachlichen Anhaltspunkt zur Beurteilung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung biete, allerdings nur im Sinne eines Richtwerts, der im Verhältnis zu anderen (zivilrechtlich) massgeblichen Bemessungskriterien (Haftungsgrundlage, Verschulden, Lebensumstände) unterschiedlich gewichtet werden könne. Ausserdem seien nicht sämtliche möglichen Integritätsschäden von der Integritätsentschädigung abgedeckt,