Im erstgenannten, jüngeren Entscheid gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass die (von der Allgemeinheit bezahlte) Genugtuung nach Art. 22 f. OHG tiefer bemessen werden dürfe als die nach Zivilrecht üblicherweise gewährten Beträge. Einen zwingenden und starren Schematismus im Sinne einer Zwei-Drittels-Regel lehnte das Bundesgericht zwar ab und überliess es der Praxis, einen Tarif zu entwickeln. Eine Herabsetzung des zivilrechtlichen Ansatzes um 40% wurde jedoch unter Hinweis auf den weiten Ermessensspielraum der kantonalen Behörden geschützt. Im zweitgenannten Entscheid aus dem Jahr 2010 äusserte sich das Bundesgericht - 12 -