Die Erfolgschancen eines solchen Prozesses mit entsprechend eingeschränktem Prozessthema haben die Vorinstanzen nicht geprüft. Immerhin hielt der KSD fest (Vorakten, act. 168), dass sich die Integritätsentschädigung gemäss UVV in der Regel nicht mit der opferhilferechtlichen Genugtuung decke, die ihrerseits ungefähr zwei Drittel der zivilrechtlichen Genugtuung ausmache. Dazu verwies er auf die Urteile des Bundesgerichts 1C_542/2015 vom 28. Januar 2016 und 1C_152/2010 vom 10. August 2010. Im erstgenannten, jüngeren Entscheid gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass die (von der Allgemeinheit bezahlte) Genugtuung nach Art.