Im Rahmen eines solchen (Pilot-)Prozesses müsste er als Zivilkläger folglich noch keinen Erwerbs- und/oder Haushaltsschaden und noch nicht die Kausalität zwischen der Fingergliedamputation bzw. einem ärztlichen Behandlungsfehler und einem derartigen Schaden nachweisen. Vielmehr würde für die Zusprechung der geltend gemachten Genugtuung der Nachweis genügen, dass bei der Fingergliedamputation ein ärztlicher Behandlungsfehler begangen wurde und dem Beschwerdeführer dadurch eine körperliche Beeinträchtigung (mit allfälligen psychischen Begleitfolgen) entstanden ist, die unter Berücksichtigung der vom Unfallversicherer bereits ausgerichteten Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 6'300.00