2.3.3. Bei ihrer Argumentation übersehen oder übergehen die beiden Vorinstanzen einen zentralen Punkt, nämlich, dass der Beschwerdeführer mit der von ihm beabsichtigten Teilklage gegen das KSA auf eine (Teil-)Genugtuung in Höhe von Fr. 5'000.00 vorderhand noch keinen Erwerbs- oder Haushaltsschaden einzuklagen gedenkt, um die Beweis- und Verlustrisiken zu minimieren. Im Rahmen eines solchen (Pilot-)Prozesses müsste er als Zivilkläger folglich noch keinen Erwerbs- und/oder Haushaltsschaden und noch nicht die Kausalität zwischen der Fingergliedamputation bzw. einem ärztlichen Behandlungsfehler und einem derartigen Schaden nachweisen.