2.3.2. Analog hatte schon der KSD in der Verfügung vom 3. September 2020 (Vorakten, act. 165–172) argumentiert und in Frage gestellt, ob dem Beschwerdeführer der Nachweis der Kausalität zwischen der Fingergliedamputation bzw. dem von ihm behaupteten ärztlichen Behandlungsfehler und einem allfälligen Erwerbsschaden (inklusive Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens durch Schwierigkeiten bei der Arbeits- und Stellensuche) sowie einem etwaigen Haushaltsschaden gelingen würde. Ausserdem verwies der KSD den Beschwerdeführer auf die unentgeltliche Rechtspflege, über deren Leistungen die Opferhilfe ohnehin nicht hinausgehe.