Es sei zu bezweifeln, ob sich eine Partei in guten finanziellen Verhältnissen bei derselben Ausgangslage zu einem Zivilprozess entschliessen würde. Es dürfe obendrein nicht ausser Acht gelassen werden, dass wegen der Subsidiarität der Opferhilfe kein Bedarf mehr für die Übernahme der Anwaltskosten für die Opferhilfe bestehe, wenn dem Opfer nach kantonalem Recht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zustehe. Die Opferhilfeleistungen gingen nicht über diejenigen der unentgeltlichen Rechtspflege hinaus (BGE 131 II 121, Erw. 2.3 und 2.5.2).