Der Einschätzung des KSD, im Rahmen seiner umfassenden Mitwirkungspflichten und der eingeschränkten Untersuchungsmaxime wäre es am Beschwerdeführer gelegen, die Erfolgsaussichten des angestrebten Zivilprozesses glaubhaft darzulegen, sei zuzustimmen. In der Forderung nach Glaubhaftmachung der Erfolgsaussichten sei keine Gehörsverletzung zu erblicken. Es sei zu bezweifeln, ob sich eine Partei in guten finanziellen Verhältnissen bei derselben Ausgangslage zu einem Zivilprozess entschliessen würde.