Vor diesem Hintergrund stellten sich die Prozessrisiken aufgrund einer summarischen Würdigung durch den Regierungsrat als höher dar als die Erfolgsaussichten. Zudem lege der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar, wie er den Schaden bzw. die Kausalität zwischen der Fingergliedamputation und einem allfälligen Schaden zu beweisen gedenke. Der Einschätzung des KSD, im Rahmen seiner umfassenden Mitwirkungspflichten und der eingeschränkten Untersuchungsmaxime wäre es am Beschwerdeführer gelegen, die Erfolgsaussichten des angestrebten Zivilprozesses glaubhaft darzulegen, sei zuzustimmen.