Amputation des Ringfingerglieds aufgrund der gleichzeitigen Ellenbogenproblematik betreffend körperliche Tätigkeiten keine Relevanz erlange, scheine die Fingerendgliedamputation beim Beschwerdeführer nicht zu einem über die bereits erbrachten Versicherungsleistungen hinausgehenden Schaden geführt zu haben. Ebenfalls bestätige das genannte Gutachten, dass zwischen der Amputation des Fingerglieds und der Beeinträchtigung am Ellbogen (Arthrose) keine Kausalität bestehe. Der Beschwerdeführer müsste in einem allfälligen Haftpflichtprozess beweisen, inwiefern der erlittene Schaden (Erwerbs- und Haushaltsschaden) adäquat kausal auf die Fingergliedamputation zurückzuführen sei.