Als aussichtslos seien nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege) Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer seien als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden könnten. Massgebend sei, ob eine Partei mit den notwendigen finanziellen Mitteln sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde, was sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege beurteile (Urteil 1C_612/2015 vom 17. Mai 2016, Erw. 3.1).