Fraglich sei hingegen, ob die anwaltliche Unterstützung auch angemessen sei. Dies sei zu verneinen, wenn eine Klage auf Schadenersatz oder Genugtuung aussichtslos erscheine. Die Opferhilfe sei nämlich nicht gehalten, aussichtslose Verfahren zu finanzieren. Als aussichtslos seien nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege) Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer seien als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden könnten.