2.3. 2.3.1. Die Vorinstanz verneinte den Anspruch auf die beantragte Kostengutsprache mit der Hauptbegründung, die Opferhilfe müsse gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteile 1C_612/2015 vom 17. Mai 2016, Erw. 2.3, und 1C_32/2014 vom 6. Oktober 2014, Erw. 2.3 f.) Anwaltskosten zur Durchsetzung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen gegenüber dem Täter nur übernehmen, wenn eine anwaltliche Unterstützung in diesen Verfahren geeignet, notwendig und angemessen sei.