2.2. Mit Urteil im Verfahren WBE.2015.53 vom 3. Juni 2015 hat das Verwaltungsgericht rechtskräftig entschieden, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Opfer einer Straftat im Sinne des OHG durch ungenügende ärztliche Aufklärung über die möglichen Behandlungsmethoden und deren Erfolgschancen im Vorfeld des ärztlichen Eingriffs vom 12. August 2010 (Amputation des Fingerendglieds) geworden ist.