Wird anwaltliche Hilfe benötigt, besteht ein Anspruch auf Kostenvergütung gegenüber der Beratungsstelle. Diese hat unabhängig von anderen Leistungsverpflichteten, die möglicherweise für Anwaltskosten aufzukommen haben, Kostengutsprache zu leisten, soweit solche Hilfe erforderlich ist. Diese Kostengutsprache hat den Sinn einer Ausfallgarantie. Aufgrund der Subsidiarität der opferhilferechtlichen Leistungen (Art. 4 OHG) sind diese Kosten nur so lange zu übernehmen, als kein anderer Leistungsträger gefunden ist (ZEHNTNER, a.a.O., Art. 14 N 27). -9-