14 Abs. 1 OHG). Auf Hilfe durch eine erfahrene Fachperson, bei welcher es sich in aller Regel um eine Anwältin oder einen Anwalt handeln wird, kann nur dann verzichtet werden, wenn praktisch von Anfang an feststeht, dass eine Körperverletzung zu keiner dauernden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führen wird (DOMINIK ZEHNTNER, in: PETER GOMM/ DOMINIK ZEHNTNER [HRSG.], Kommentar zum Opferhilfegesetz, a.a.O., Art. 14 N 25). Wird anwaltliche Hilfe benötigt, besteht ein Anspruch auf Kostenvergütung gegenüber der Beratungsstelle.