69–77) die Einreichung einer Teilklage auf Ausrichtung einer (Teil-)Genugtuung in Höhe von Fr. 5'000.00. Damit möchte er die grundsätzliche Haftung des KSA (aufgrund eines Arztfehlers) in Bezug auf die Fingerendgliedamputation vom 12. August 2010 gerichtlich klären lassen. Ausserdem widersetzt sich der Beschwerdeführer der nur teilweisen Übernahme seiner bisherigen Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Korrespondenz im Opferhilfeverfahren (seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2015.53 vom 3. Juni 2015) sowie den Bemühungen seines Anwalts im IV-Verfahren und in den aussergerichtlichen Vergleichsverhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer des KSA.