3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist mit der in Erw. 2 vorstehend erwähnten Ausnahme einzutreten. 4. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Beschwerdeanträge freie Überprüfungsbefugnis, unter Einschluss der Ermessenskontrolle (Art. 29 Abs. 3 OHG und § 55 Abs. 3 lit. f VRPG; PETER GOMM, in: PETER GOMM/DOMINIK ZEHNTNER [HRSG.], Kommentar zum Opferhilfegesetz, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 29 N 20 f.). -8-