2. Soweit der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Aufhebung der Verfügung des KSD vom 3. September 2020 beantragt, ist darauf nicht einzutreten. Die Verfügung des KSD ist durch den vorinstanzlichen Entscheid vom 20. Oktober 2021 ersetzt worden; eine selbständige Beanstandung des erstinstanzlichen Entscheids ist damit aufgrund des Devolutiveffekts ausgeschlossen; er gilt inhaltlich als mitangefochten (BGE 136 II 539, Erw. 1.2; 134 II 142, Erw. 1.4; 129 II 438, Erw. 1; Urteil des Bundesgerichts 1C_657/2020 vom 28. Oktober 2021, Erw. 1).