3. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2020 beantragte das DGS, Generalsekretariat, im Namen des Regierungsrats die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 4. Am 24. Januar 2022 replizierte der Beschwerdeführer auf die Beschwerdeantwort. 5. Das DGS, Generalsekretariat, verzichtete mit Eingabe vom 2. Februar 2020 auf eine Duplik. 6. Am 11. Februar 2022 liess sich der Beschwerdeführer aus Anlass der Zustellung einer Orientierungskopie des Schreibens des KSD vom 2. Februar 2022 betreffend Kostengutsprache für den anwaltlichen Aufwand im Zusammenhang mit dem Betreibungsbegehren gegen das KSA zwecks Verjährungsunterbrechung ein weiteres Mal zur Sache vernehmen.