Die Verfügung vom 3. September 2020 sowie der Regierungsratsbeschluss vom 20. Oktober 2021 seien aufzuheben und das abgelehnte Gesuch um Kostengutsprache für die Risiken des Zivilprozesses sowie um Übernahme der ungekürzten Anwaltskosten sei gutzuheissen, -6- unter vollumfänglicher bzw. ungekürzter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Eventualiter seien die Kosten der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers im hier fortgesetzten Opferhilfeverfahren auch im Rahmen der Opferhilfeleistungen zu übernehmen oder ihm hierfür