2. Die Kosten des Verfahrens gehen gestützt auf Art. 30 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) zulasten der Staatskasse. 3. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers werden die entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'000.– zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter dem Vorbehalt späterer Nachforderung beim Beschwerdeführer, ersetzt. D. 1. Diesen Entscheid liess A. mit Beschwerde vom 26. November 2021 (Datum Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht anfechten, mit den Anträgen: