subeventualiter die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren. Eventualiter sei die Höhe des zivilrechtlich massgeblichen Schadens samt Genugtuung vorfrageweise im Opferhilfeverfahren festzulegen. 2. An der Sitzung vom 20. Oktober 2021 entschied der Regierungsrat (RRB Nr. 2021-001223): 1. Die Beschwerde vom 8. Oktober 2020 gegen den Entscheid des Kantonalen Sozialdienstes (Fachbereich Opferhilfe) vom 3. September 2020 wird abgewiesen.