C. 1. Gegen diesen Entscheid erhob A. am 8. Oktober 2020 Beschwerde beim Regierungsrat und stellte folgende Anträge: Die Verfügung vom 3. September 2020 sei aufzuheben und das abgelehnte Gesuch um Kostengutsprache für die Risiken des Zivilprozesses sowie um Übernahme der ungekürzten Anwaltskosten sei gutzuheissen. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Eventualiter seien die Kosten der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers im hier fortgesetzten Opferhilfeverfahren auch im Rahmen der Opferhilfeleistungen zu übernehmen oder ihm hierfür