3. Mit Eingabe vom 10. September 2019 erneuerte A. sein Gesuch um Kostengutsprache für die ihm aus einer Teilklage gegen das KSA auf Fr. 5'000.00 Genugtuung entstehenden, nicht durch die unentgeltliche Rechtspflege gedeckten Anwaltskosten (an seinen Anwalt und die Gegenpartei). Zudem ersuchte er den KSD, die bisherigen Anwaltskosten ungekürzt zu übernehmen oder eine beschwerdefähige Verfügung mit Begründung der vorgenommenen Kürzungen zu erlassen. Aus der Zwischenabrechnung vom 11. September respektive 12. September 2019 resultierte ein Anwaltshonorar von Fr. 15'383.65 für die Leistungen vom 4. September 2012 bis 11. September 2019.