B. 1. Nach Scheitern der Vergleichsverhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer des KSA stellte A. am 14. Februar 2019 im Hinblick auf einen geplanten Zivilprozess (Teilklage) gegen das KSA beim KSD ein Gesuch um Kostengutsprache für die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung vor den Zivilgerichten im Umfang der Differenz zwischen einem allfälligen Honorar an seinen unentgeltlichen Rechtsvertreter und dem mit seinem Anwalt tatsächlich vereinbarten Honorar (zu einem Stundenansatz von Fr. 350.00 -4-