Der Regierungsrat bestätigte diesen Entscheid mit Beschluss vom 10. Dezember 2014. Die von A. dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Juni 2015 (WBE.2015.53) teilweise gut und wies den KSD an, A. Kostengutsprache für seine anwaltliche Vertretung bei den Vergleichsverhandlungen mit dem KSA bzw. dessen Haftpflichtversicherer betreffend haftpflichtrechtliche Forderungen im Zusammenhang mit der Behandlung vom 12. August 2010 (operative Amputation des Endglieds des rechten Ringfingers mit Stumpfbildung) zu leisten. Darauf bewilligte der KSD A. Kostengutsprachen für vorprozessuale Anwalts- und Betreibungskosten im Haftpflicht-, Opferhilfeund IV-Bereich.