geringen invaliditätsbedingten Minderverdienstes (nur 1% Erwerbseinbusse) ab. 5. Am 9. Februar 2013 stellte A. beim Kantonalen Sozialdienst (KSD), Fachbereich Opferhilfe, sinngemäss ein Gesuch um Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter (Anwaltskosten) im Sinne von Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 (OHG; SR 312.5) zwecks juristischer Vertretung bei der (aussergerichtlichen) Geltendmachung von haftpflichtrechtlichen Ansprüchen gegenüber dem KSA. Der KSD wies das Gesuch mit Verfügung vom 10. Juni 2014 ab. Der Regierungsrat bestätigte diesen Entscheid mit Beschluss vom 10. Dezember 2014.