4. Am 12. August 2013 meldete sich A., dessen Arbeitsfähigkeit seit 17. Januar 2013 wieder eingeschränkt war, erneut bei der SVA Aargau für Leistungen der Invalidenversicherung an. Als Beeinträchtigung gab er einen Tennisarm (seit 17. Januar 2013) und die Fingeramputation vom 12. August 2010 an. Nach konservativen Therapieversuchen und zwei Operationen am Ellbogen unterstützte die Invalidenversicherung A. bei der beruflichen Wiedereingliederung. Das Leistungsbegehren für berufliche Massnahmen, konkret eine Umschulung nach Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) lehnte jedoch die SVA Aargau mit Verfügung vom 9. Juli 2019 wegen eines zu