Der Unfallversicherer (H. Versicherungen AG) stellte die Taggeldzahlungen per Ende April 2011 ein und sprach A. mit Verfügung vom 21. November 2011 wegen einer dauernden Schädigung der körperlichen Integrität eine Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 6'300.00 (entsprechend 5% des damaligen Höchstbetrags des versicherten Jahresverdienstes von Fr. 126'000.00; vgl. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Anhang 3 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202] in der bis 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Fassung) zu.