2. Ab 1. März 2011 arbeitete A. wieder mit einem 50%-Pensum und ab 1. April 2011 mit einem 75%-Pensum bei den Gärtnereien E. (bis 4. März 2011) und F.. Im Arztbericht vom 27. April 2011 attestierte ihm Dr. med. D. eine hundertprozentige Arbeitsfähigkeit ab 1. Mai 2011. Von da an war A. beim Gartenbaubetrieb G. tätig. Der Unfallversicherer (H. Versicherungen AG) stellte die Taggeldzahlungen per Ende April 2011 ein und sprach A. mit Verfügung vom 21. November 2011 wegen einer dauernden Schädigung der körperlichen Integrität eine Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 6'300.00 (entsprechend 5% des damaligen Höchstbetrags des versicherten Jahresverdienstes von Fr. 126'000.00;