Auch wenn das Problem eines Rückfalls damit nur aufgeschoben würde, änderte dies nichts. Immerhin kann für die Zeit des Vollzugs der Reststrafe ein schwerwiegendes Rückfallrisiko praktisch ausgeschlossen werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit abzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten vom Beschwerdeführer zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikosten sind ihm aufgrund seines Unterliegens keine zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). - 14 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.