Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers lässt sich empirisch nicht belegen, dass die Dauer des Freiheitsentzugs mit der Rückfallgefahr korreliert. Zwar dürfte die Unterbringung in einem Gefängnis für sich allein nicht geeignet sein, die Bewährungschancen zu verbessern, soweit der Insasse jedoch an seiner (Re-)Sozialisierung mitarbeitet, verspricht die Fortsetzung des Vollzugs über seine Mindestdauer hinaus durchaus eine spezialpräventive Wirkung. Im konkreten Fall besteht denn auch noch die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer mit der Deliktarbeit beginnt und sich mit seinen Persönlichkeitsmerkmalen auseinandersetzt.