2.6. Dem Beschwerdeführer ist sowohl bei einer sofortigen Entlassung als auch bei einer Vollverbüssung der Strafe eine negative Prognose zu stellen. Zum einen ist nicht damit zu rechnen, dass sich die Legalprognose während des weiteren Freiheitsentzugs bis zum ordentlichen Vollzugsende noch entscheidend verbessert. Zum anderen muss aber auch nicht damit gerechnet werden, dass sich die Legalprognose mit dem weiteren Vollzug verschlechtert. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers lässt sich empirisch nicht belegen, dass die Dauer des Freiheitsentzugs mit der Rückfallgefahr korreliert.