Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich andere prognoserelevante Faktoren geändert haben, zumal der Beschwerdeführer weder den Versuch unternommen hat, sich mit den Anlasstaten auseinanderzusetzen, noch an seinen deliktsfördernden Persönlichkeitsmerkmalen zu arbeiten. Es gibt somit keinen Grund zur Annahme, dass die Erkenntnisse des psychiatrischen Gutachtens durch eine positive Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers ihre Gültigkeit verloren haben könnten. Weil die Ausgangslage dieselbe ist wie bei der - 13 -