07 023; 09 009). Weder eine bis kurz vor der Tat vorhandene und effektive gelebte Beziehung zur Verwandtschaft noch ein Erwerbseinkommen in Bosnien hatten eine deliktprotektive Wirkung. Hierzulande verfügte der Beschwerdeführer ebenfalls über soziale Kontakte zu Personen, die ihn teilweise auch finanziell unterstützten. Er befand sich somit im Tatzeitpunkt nicht in einem deliktfördernden sozialen Umfeld. Es ist deshalb nicht zu erwarten, dass die Rückkehr in die früheren Wohn- und Arbeitsverhältnisse in Bosnien, die der Beschwerdeführer freiwillig aufgegeben hat, zu einer entscheidenden - 12 -