Aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im eng strukturierten und kontrollierten Rahmen des Vollzugs an die Regeln hält, lässt sich nicht auf eine Bewährung schliessen, zumal das angepasste Verhalten im Vollzug wesentlich vom Wunsch geprägt sein dürfte, möglichst rasch entlassen zu werden. Eine solche Anpassungsleistung kann auch ohne grundlegende Veränderung in der Einstellung oder den Verhaltensmustern stattfinden. Hinzu kommt, dass sich die Defizite des Beschwerdeführers vor allem im Kontext von heterosexuellen Paarbeziehungen auswirken.