Dem Beschwerdeführer ist zwar ein grundsätzlich positives Vollzugsverhalten zuzubilligen. Blosses Wohlverhalten im Strafvollzug darf jedoch nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden (BGE 103 Ib 27, Erw. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015, Erw. 5.3; 6B_331/2010 vom 12. Juli 2010, Erw. 3.3.5). Aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im eng strukturierten und kontrollierten Rahmen des Vollzugs an die Regeln hält, lässt sich nicht auf eine Bewährung schliessen, zumal das angepasste Verhalten im Vollzug wesentlich vom Wunsch geprägt sein dürfte, möglichst rasch entlassen zu werden.