Beim Beschwerdeführer kämen die mangelnde Krankheits- und Behandlungseinsicht sowie die Sprachbarriere hinzu. Deshalb sei nicht zu erwarten, dass durch die Verbüssung des Strafrests langfristig eine Verbesserung der Legalprognose erreicht werden könne, zumindest sei aber für die Zeitdauer der Verbüssung des Strafrestes eine weitere Delinquenz erschwert. - 10 - Es empfehle sich ausserdem erneut zu versuchen, den Beschwerdeführer zu motivieren, sich mit den Anlasstaten und den entsprechenden deliktsrelevanten Persönlichkeitsanteilen und Einstellungen auseinanderzusetzen.