Stützende Beziehungen seien nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer sei zwar in seine Familie eingebunden und plane nach der Rückkehr in sein Heimatland bei seiner Mutter zu wohnen und im familieneigenen Wald zu arbeiten, die familiäre Einbindung habe jedoch in der Vergangenheit keine deliktprotektive Wirkung gehabt. Persönlichkeitsstörungen seien zudem generell schwer behandelbar. Beim Beschwerdeführer kämen die mangelnde Krankheits- und Behandlungseinsicht sowie die Sprachbarriere hinzu.