Die KoFako hält sodann in ihrer Beurteilung vom 9. Juni 2021 (act. 08 007 ff.) fest, sie könne die gutachterlichen Aussagen und Diagnosen nachvollziehen. Der Beschwerdeführer verfüge kaum über deliktprotektive Sozialkompetenzen. Vielmehr zeige er in Paarbeziehungen eine gestörte Kommunikationsfähigkeit und eine gestörte Wahrnehmung der Realität. Störungsbedingt komme es innerhalb von Paarbeziehungen immer wieder zu Konfliktsituationen, in denen er mit aggressivem und gewalttätigem Verhalten reagiere.