2.2. Der Beschwerdeführer hat am 22. Oktober 2021 zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit das zeitliche Erfordernis von Art. 86 Abs. 1 StGB für eine bedingte Entlassung erfüllt ist. Unbestritten ist, dass er sich im Strafvollzug grundsätzlich wohlverhalten hat (vorinstanzlicher Entscheid, S. 7). Demzufolge hängt der Entscheid über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers einzig davon ab, ob zu erwarten ist, er werde in Freiheit keine Verbrechen oder Vergehen mehr begehen.