Bei einem Vollzug der Reststrafe lasse sich der Zustand des Beschwerdeführers nicht mehr wesentlich verändern, zumal die Behandlung einer Persönlichkeitsstörung in der Regel nach einem psychotherapeutischen Langzeitsetting verlange und im konkreten Fall sprachliche und kulturelle Schwierigkeiten hinzuträten. Auf der anderen Seite seien die negativen Folgen eines Freiheitsentzugs empirisch belegt bzw. sei bei einer Verbüssung der Reststrafe mit negativen Auswirkungen auf das Wesen des Beschwerdeführers und auf seine Einstellung gegenüber den Straftaten zu rechnen.