Die Vorinstanz habe es ausserdem vollständig versäumt zu prüfen, ob die Verweigerung der bedingten Entlassung verhältnis- und zweckmässig sei. Bei einem Vollzug der Reststrafe lasse sich der Zustand des Beschwerdeführers nicht mehr wesentlich verändern, zumal die Behandlung einer Persönlichkeitsstörung in der Regel nach einem psychotherapeutischen Langzeitsetting verlange und im konkreten Fall sprachliche und kulturelle Schwierigkeiten hinzuträten.