Unter diesen Umständen könne dem Beschwerdeführer weder angelastet werden, dass er keine Therapie in Anspruch genommen habe noch könne darin eine fehlende Einsicht erblickt werden. Dem Gutachten der PDAG vom 17. Juli 2018 könne zudem im vorliegenden Zusammenhang nur eine beschränkte Bedeutung zukommen, stütze es sich doch auf Tatsachen und Begebenheiten, die sich vor dem Strafantritt des Beschwerdeführers ereignet hätten. Es bilde daher die Fortschritte des Beschwerdeführers im Strafvollzug gerade nicht ab. An neueren Abklärungen fehle es.