ankerten kulturellen Differenzen zwischen den Schweizer Wertvorstellungen und denjenigen des Beschwerdeführers. Ausserdem habe das Strafgericht auf die Anordnung einer Massnahme verzichtet und dies insbesondere damit begründet, dass es an einer schweren psychischen Störung gemäss Art. 59 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 StGB fehle. Unter diesen Umständen könne dem Beschwerdeführer weder angelastet werden, dass er keine Therapie in Anspruch genommen habe noch könne darin eine fehlende Einsicht erblickt werden.