ne Therapie in Anspruch zu nehmen, dürfte nicht auf eine fehlende Krank- heits- und Behandlungseinsicht geschlossen werden. Mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren seien dem Beschwerdeführer die Konsequenzen seiner Straftraten klar vor Augen geführt worden. Bereits aufgrund der verbüssten Freiheitsstrafe bestehe eine enorme Hürde für ihn, weitere Delikte zu begehen. Es sei aber auch fraglich, ob eine Therapie überhaupt zielführend wäre angesichts der sprachlichen Barriere und der langjährig ver- -6-